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§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Ordnungswiedrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Di, 29. September 2026
Mi, 11. Februar 2026
Die Behörde des Aufarbeitungsbeauftragten berät u.a. Opfer von SED-Unrecht zu den ...